Hinweis
Die Anforderungen können je nach Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Einleitstelle und Standort unterschiedlich sein. Verbindlich sind immer die Vorgaben der zuständigen Unteren Wasserbehörde, der jeweiligen Satzung und der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Einleitung
Ob für eine Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal für ganz Deutschland beantworten. Je nach Bundesland, Landkreis oder Gemeinde können unterschiedliche Verfahren gelten.
In vielen Fällen muss vor dem Bau oder Betrieb einer Kleinkläranlage geklärt werden, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis, eine Anzeige oder eine Regelung über eine dezentrale Abwassersatzung erforderlich ist.
Wichtig ist: Die Klärung sollte immer vor dem Einbau oder der Nachrüstung erfolgen.
Warum ist eine behördliche Klärung wichtig?
Eine Kleinkläranlage reinigt häusliches Abwasser, das anschließend in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird. Diese Einleitung ist wasserrechtlich relevant.
Eine behördliche Klärung ist wichtig, weil geregelt werden muss:
→ wohin das gereinigte Abwasser eingeleitet wird
→ welche Ablaufklasse erforderlich ist
→ welche technischen Unterlagen benötigt werden
→ ob eine Versickerung zulässig ist
→ ob besondere Standortbedingungen vorliegen
→ welche Nachweise eingereicht werden müssen
Köster unterscheidet in den Picobells-FAQ drei mögliche Varianten: Erlaubnis, Satzung/Bauanzeige oder eine Kombination aus Satzung und Erlaubnis.
Variante 1: Wasserrechtliche Erlaubnis
In vielen Regionen wird für Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis benötigt.
Diese kann erforderlich sein, wenn gereinigtes Abwasser eingeleitet wird in:
→ ein Oberflächengewässer
→ einen Graben
→ einen Vorfluter
→ den Untergrund über eine Versickerung
→ eine andere genehmigungspflichtige Einleitstelle
Im Landkreis Cuxhaven wird im Merkblatt zum Beispiel ausdrücklich beschrieben, dass für die Einleitung gereinigten häuslichen Abwassers in die Versickerung oder in ein Oberflächengewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich ist. Das ist ein regionales Beispiel und nicht automatisch auf alle Landkreise übertragbar.
Variante 2: Satzung oder Bauanzeige
In manchen Landkreisen oder Gemeinden wird der Bau und Betrieb über dezentrale Abwassersatzungen geregelt. Dann kann es sein, dass vor dem Bau keine klassische Erlaubnis beantragt werden muss, sondern eine Anzeige oder Bauanzeige erforderlich ist.
In solchen Satzungen können unter anderem geregelt sein:
→ Größe der Anlage
→ zulässige Einleitstelle
→ technische Anforderungen
→ Ablaufklasse
→ Wartungspflichten
→ Nachweise für Bau und Betrieb
Auch hier gilt: Die Satzung muss genau beachtet werden. Eine einfache Anzeige ersetzt nicht automatisch die fachliche Prüfung aller Anforderungen.
Variante 3: Satzung und Erlaubnis
In einigen Fällen greifen Satzung und wasserrechtliche Erlaubnis zusammen. Dann kann zusätzlich zur Anzeige oder Satzungsregelung eine wasserrechtliche Entscheidung erforderlich sein.
Das kann zum Beispiel relevant werden bei:
→ besonderer Einleitstelle
→ Versickerung in den Untergrund
→ Wasserschutzgebiet
→ Änderung einer bestehenden Anlage
→ Neubau einer Kleinkläranlage
→ abgelaufener oder geänderter Erlaubnis
→ besonderen Anforderungen an Ablaufklasse oder Nachweise
Deshalb ist eine frühe Abstimmung mit Fachunternehmen, Planer oder Unterer Wasserbehörde sinnvoll.
Was passiert ohne Erlaubnis oder Anzeige?
Der Betrieb einer nicht erlaubten oder nicht korrekt angezeigten Kleinkläranlage kann problematisch werden. Je nach örtlicher Regelung kann die Behörde den Betrieb beanstanden oder weitere Maßnahmen verlangen.
Mögliche Folgen sind:
→ Nachforderung von Unterlagen
→ Verzögerung des Einbaus
→ zusätzliche Prüfungen
→ Untersagung der Einleitung
→ behördliche Verfahren
→ Nachrüstung oder Anpassung der Anlage
In den Picobells-FAQ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer nicht erlaubten Kleinkläranlage in Landkreisen mit Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann und sogar die Nutzung oder Einleitung untersagt werden kann.
Was sollte vor dem Einbau geklärt werden?
Vor dem Einbau oder der Nachrüstung einer Kleinkläranlage sollten die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geklärt werden.
Wichtige Fragen sind:
→ Ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich?
→ Gibt es eine dezentrale Abwassersatzung?
→ Reicht eine Anzeige vor Baubeginn aus?
→ Welche Ablaufklasse wird gefordert?
→ Wohin darf das gereinigte Abwasser eingeleitet werden?
→ Ist eine Versickerung möglich?
→ Welche Unterlagen verlangt die Behörde?
→ Muss ein Bodengutachten erstellt werden?
→ Ist ein Fachbetrieb erforderlich?
Besonders bei Versickerung kann ein Bodengutachten erforderlich sein. Das Landkreis-Cuxhaven-Merkblatt nennt für Versickerungen nach DIN 4261 Teil 5 ein Bodengutachten mit Angaben zur Versickerungsfähigkeit, zum Kf-Wert, zum Bodenschichtenverzeichnis und zum Abstand zum Grundwasser.
Dokumente & Downloads
Ergänzende Unterlagen, Zulassungen, Anleitungen und technische Dokumente finden Sie im Downloadcenter.
Nutzen Sie die Suche, um passende Dokumente direkt zu finden.
Fazit
Ob für eine Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, hängt vom Standort, der Einleitstelle und den regionalen Vorgaben ab.
In manchen Regionen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig, in anderen kann eine Anzeige oder eine Satzungsregelung maßgeblich sein. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Unteren Wasserbehörde oder der jeweils zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde oder des Verbandes.
Vor Einbau, Nachrüstung oder Betrieb sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, welches Verfahren gilt und welche Unterlagen erforderlich sind.