Hinweis
Die Anforderungen können je nach Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Einleitstelle und Standort unterschiedlich sein. Verbindlich sind immer die Vorgaben der zuständigen Unteren Wasserbehörde, der jeweiligen Satzung und der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Einleitung
Wer eine Kleinkläranlage bauen, nachrüsten oder betreiben möchte, muss frühzeitig klären, welche Behörde zuständig ist. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde der zentrale Ansprechpartner für wasserrechtliche Fragen.
Je nach Region können zusätzlich Gemeinde, Samtgemeinde, Verband, Stadt oder Landratsamt beteiligt sein.
Welche Behörde ist meistens zuständig?
Für wasserrechtliche Fragen rund um Kleinkläranlagen ist meist die zuständige Untere Wasserbehörde maßgeblich.
Diese kann je nach Bundesland und Verwaltungsstruktur angesiedelt sein bei:
→ Landkreis
→ kreisfreier Stadt
→ großer selbständiger Stadt
→ Landratsamt
→ Region oder vergleichbarer Verwaltungsstelle
In Niedersachsen wird die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen durch die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt. Je nach Region kann das ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt, eine große selbständige Stadt oder eine vergleichbare regionale Stelle sein.
Welche Rolle spielen Gemeinde, Samtgemeinde oder Verband?
Auch wenn die Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Bewertung vornimmt, können Gemeinde, Samtgemeinde oder Verband in den Ablauf eingebunden sein.
Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:
→ Einreichung von Formularen
→ Weiterleitung von Unterlagen
→ dezentralen Abwassersatzungen
→ Vorgaben zur Abwasserbeseitigung
→ Anzeigeverfahren
→ örtlichen Entwässerungsvorgaben
Im Landkreis Cuxhaven müssen vollständige und unterschriebene Antragsformulare über die Gemeinde, Samtgemeinde oder den Verband eingereicht werden. Das ist ein regionales Beispiel und nicht automatisch auf alle Landkreise übertragbar.
Warum gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten?
Die Abwasserbeseitigung ist regional organisiert. Deshalb können sich Zuständigkeiten und Verfahren unterscheiden.
Unterschiede entstehen unter anderem durch:
→ Bundesland
→ Landkreis
→ kommunale Satzungen
→ Art der Einleitung
→ Neubau oder Nachrüstung
→ vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis
→ Zuständigkeit eines Verbandes
In manchen Regionen gibt es ein klassisches Erlaubnisverfahren, in anderen ein Anzeigeverfahren oder eine Satzungsregelung. Köster beschreibt in den Picobells-FAQ genau diese Varianten: Erlaubnis, Satzung/Bauanzeige oder eine Kombination aus beidem.
Wen sollte man zuerst kontaktieren?
Für Betreiber ist es meist sinnvoll, zunächst die zuständige Untere Wasserbehörde oder die örtlich zuständige Gemeinde beziehungsweise den Verband zu kontaktieren.
Zusätzlich kann ein Fachunternehmen helfen bei:
→ Einschätzung der vorhandenen Anlage
→ Auswahl der passenden Ablaufklasse
→ Zusammenstellung technischer Unterlagen
→ Klärung der Einleitstelle
→ Vorbereitung von Antrag oder Anzeige
→ Abstimmung mit der Behörde
Köster empfiehlt ausdrücklich, sich frühzeitig mit einem qualifizierten Planer oder Fachunternehmen in Verbindung zu setzen und den Rat der Unteren Wasserbehörde einzuholen.
Was sollte man vor der Anfrage vorbereiten?
Damit die Behörde oder ein Fachunternehmen den Fall besser einschätzen kann, sollten grundlegende Informationen bereitliegen.
Hilfreich sind:
→ Adresse des Grundstücks
→ vorhandene oder geplante Einleitstelle
→ Art des Gebäudes
→ geplante Nutzung
→ Anzahl der Bewohner oder Einwohnerwerte
→ vorhandene Genehmigungen
→ vorhandene Unterlagen zur Anlage
→ Informationen zu Versickerung oder Gewässer
→ Angaben zu Neubau, Nachrüstung oder Austausch
Je besser die Ausgangslage beschrieben ist, desto schneller lässt sich klären, welches Verfahren erforderlich ist.
Dokumente & Downloads
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Fazit
Für die Genehmigung oder Anzeige einer Kleinkläranlage ist in der Regel die zuständige Untere Wasserbehörde der wichtigste Ansprechpartner. Je nach Region können zusätzlich Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt, Verband oder Landratsamt beteiligt sein.
Da Verfahren und Zuständigkeiten regional unterschiedlich geregelt sein können, sollte die zuständige Stelle immer frühzeitig vor Einbau, Nachrüstung oder Betrieb der Anlage kontaktiert werden.